Die Berufung der Klägerin gegen das am 24.01.2017 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam -
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert im Berufungsrechtzug wird auf bis zu 25.000,- € festgesetzt.
I.
Die im November 1959 geborene Klägerin verlangt vom Beklagten Schmerzensgeld und Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.
Der Beklagte ist ein eingetragener Verein, der in der Zeit vom 18.10. bis 20.10.2013 auf dem Festplatz in T..., Ortsteil R..., ein Volksfest (Oktoberfest) veranstaltete.
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