OLG Brandenburg - Urteil vom 07.11.2018
7 U 12/17
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 24.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 50/16

Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters eines Oktoberfests

OLG Brandenburg, Urteil vom 07.11.2018 - Aktenzeichen 7 U 12/17

DRsp Nr. 2019/2564

Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters eines Oktoberfests

Der Veranstalter eines Volksfestes genügt seiner Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich über einen Fußweg verlaufender Leitungen, indem er diese mit einer darüber verlegten Gummimatte aufdeckt und auf die Gefahrenstelle durch die Aufstellung rot-weißer Warnbarken beidseitig des Fußweges hinweist.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 24.01.2017 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 12 O 50/16 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert im Berufungsrechtzug wird auf bis zu 25.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die im November 1959 geborene Klägerin verlangt vom Beklagten Schmerzensgeld und Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.

Der Beklagte ist ein eingetragener Verein, der in der Zeit vom 18.10. bis 20.10.2013 auf dem Festplatz in T..., Ortsteil R..., ein Volksfest (Oktoberfest) veranstaltete.