OLG Brandenburg - Urteil vom 19.12.2018
7 U 133/17
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 278;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 02.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 290/14

Verkehrssicherungspflichten des Inhabers eines Verbrauchermarkts bei winterlichen Witterungsverhältnissen

OLG Brandenburg, Urteil vom 19.12.2018 - Aktenzeichen 7 U 133/17

DRsp Nr. 2019/1042

Verkehrssicherungspflichten des Inhabers eines Verbrauchermarkts bei winterlichen Witterungsverhältnissen

1. In den Schutzbereich der Verkehrssicherungspflichten des Inhabers eines Verbrauchermarkts sind auch Bedienstete von Vertragspartnern (hier: Auslieferungsfahrer eines Lieferanten) einbezogen. 2. Bei winterlichen Witterungsverhältnissen sind nicht nur die Kundenparkplätze, sondern auch die Bereiche, die von Lieferanten angefahren werden, zu räumen. 3. Zwar muss der Inhaber des Verbrauchermarkts bei durchgehendem Schneefall den Schnee noch nicht beseitigen. Er hat aber durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass unter einer Schneeschicht vorhandene Glättestellen mit abstumpfenden Mitteln behandelt werden.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 02. November 2017 verkündete und am 29. November 2017 berichtigte Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - Az.: 11 O 290/14 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 17.592,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. März 2015 zu zahlen.