OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.03.2018
6 A 634/17
Normen:
LBG NRW § 13 Abs. 3; LVO NRW § 5 Abs. 3 S. 1; LVO NRW § 32 Abs. 1; TzBfG § 14 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 9482/16

Verkürzung der Probezeit eines Studienrats wegen früherer Tätigkeit als Vertretungslehrer

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.03.2018 - Aktenzeichen 6 A 634/17

DRsp Nr. 2018/4372

Verkürzung der Probezeit eines Studienrats wegen früherer Tätigkeit als Vertretungslehrer

Zur Frage der Verkürzung der Probezeit eines Studienrats wegen früherer Tätigkeit als Vertretungslehrer.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt

Normenkette:

LBG NRW § 13 Abs. 3; LVO NRW § 5 Abs. 3 S. 1; LVO NRW § 32 Abs. 1; TzBfG § 14 Abs. 1;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich nicht die sinngemäß geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.