BGH - Urteil vom 04.03.2002
II ZR 77/00
Normen:
GmbHG § 35 ; HGB §§ 74 ff. ;
Fundstellen:
DB 2002, 890
DStR 2002, 735
GmbHR 2002, 431
MDR 2002, 1077
NJW 2002, 1875
NZG 2002, 475
WM 2002, 1664
WM 2002, 815
ZIP 2002, 709
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Aachen,

Verkürzung des Wettbewerbsverbots eines GmbH-Geschäftsführers durch Freistellung von den Dienstpflichten; Entfallen einer Karenzentschädigung

BGH, Urteil vom 04.03.2002 - Aktenzeichen II ZR 77/00

DRsp Nr. 2002/5012

Verkürzung des Wettbewerbsverbots eines GmbH-Geschäftsführers durch Freistellung von den Dienstpflichten; Entfallen einer Karenzentschädigung

»a) Das im Anstellungsvertrag eines GmbH-Geschäftsführers vereinbarte nachvertragliche Wettbewerbsverbot gegen Karenzentschädigung wird nicht allein dadurch verkürzt oder hinfällig, daß er mit der ordentlichen Kündigung des Anstellungsvertrages von seinen Dienstpflichten freigestellt wird. b) Die vereinbarte Karenzentschädigungspflicht entfällt mit dem Verzicht der GmbH auf das Wettbewerbsverbot jedenfalls dann nicht, wenn der Verzicht nach ordentlicher Kündigung des Anstellungsvertrages erst zu einem Zeitpunkt erklärt wird, in dem der Geschäftsführer sich auf die mit dem Wettbewerbsverbot verbundenen Einschränkungen seiner neuen beruflichen Tätigkeit eingerichtet hat.«

Normenkette:

GmbHG § 35 ; HGB §§ 74 ff. ;

Tatbestand:

Der Kläger war Fremdgeschäftsführer der beklagten GmbH, die mit Textilien handelt. In § 6 seines Anstellungsvertrages vom 28. April 1992 wurde folgendes vereinbart: