LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 06.10.2014
6 Sa 299/13
Normen:
KSchG § 6 S. 1; KSchG § 4;
Vorinstanzen:
ArbG Halle, vom 07.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2036/10

Verlängerte Anrufungsfrist für Kündigungsschutzklage gegen Änderungskündigung im Rahmen rechtzeitig erhobener Änderungsschutzklage

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 06.10.2014 - Aktenzeichen 6 Sa 299/13

DRsp Nr. 2015/15759

Verlängerte Anrufungsfrist für Kündigungsschutzklage gegen Änderungskündigung im Rahmen rechtzeitig erhobener Änderungsschutzklage

§ 6 KSchG findet auch in seiner seit 2004 geltenden Neufassung analoge Anwendung, wenn der Arbeitnehmer innerhalb der Frist des § 4 KSchG Änderungsschutzklage erhebt und bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz hilfsweise die streitige Änderungskündigung mittels Kündigungsschutzklage angreift.

»§ 6 KSchG findet auch in seiner seit 2004 geltenden Neufassung analoge Anwendung, wenn der Arbeitnehmer innerhalb der Frist des § 4 KSchG Änderungsschutzklage erhebt und bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz hilfsweise die streitige Änderungskündigung mittels Kündigungsschutzklage angreift.«

Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 07.05.2013 - 1 Ca 2036/10 - werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien zu je ½.

Die Revision wird für die Beklagte, jedoch nicht für den Kläger zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 6 S. 1; KSchG § 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer Änderungskündigung, einschließlich der Frage, ob dieser Beendigungswirkung zukommt.