BAG - Urteil vom 16.09.1993
2 AZR 308/93
Normen:
BGB § 622 ; Manteltarifvertrag Volkswagenwerk AG vom 21. Januar/23. Januar/26. Februar 1985 § 15;
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 04.02.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 836/92
ArbG Braunschweig, vom 25.02.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 380/91

Verlängerte Kündigungsfristen für ältere Arbeiter

BAG, Urteil vom 16.09.1993 - Aktenzeichen 2 AZR 308/93

DRsp Nr. 2000/2018

Verlängerte Kündigungsfristen für ältere Arbeiter

Wird die Verfassungswidrigkeit tariflicher Kündigungsfristen von einer Prozeßpartei angesprochen oder vom Gericht bezweifelt, so haben die Arbeitsgerichte nach den Grundsätzen des § 293 ZPO von Amts wegen die näheren für die unterschiedlichen Kündigungsfristen maßgeblichen Umstände, die für und gegen eine Verfassungswidrigkeit sprechen, zu ermitteln.

Normenkette:

BGB § 622 ; Manteltarifvertrag Volkswagenwerk AG vom 21. Januar/23. Januar/26. Februar 1985 § 15;

Tatbestand:

Der Kläger war seit dem 9. September 1980 als Montagewerker bei der Beklagten mit einem Bruttolohn von zuletzt 3.551,-- DM beschäftigt. Die Beklagte stellt Pkws und Transporter her; sie beschäftigt in der Produktion nach dem Stand vom 31. Dezember 1990 93.493 Arbeiter und im Verwaltungssektor weitere 7.819 Arbeiter.