LAG Hamburg - Urteil vom 27.09.2017
6 Sa 44/17
Normen:
WissZeitVG § 2 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Hs. 2; WissZeitVG § 5;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 02.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 337/16

Verlängerung der Befristungshöchstdauer in der Postdoc-Phase durch Anrechnung von Promotionszeiten ohne Beschäftigung auf die BonuszeitenWeiterbeschäftigung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters am Fachbereich Psychologie der Universität Hamburg bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits

LAG Hamburg, Urteil vom 27.09.2017 - Aktenzeichen 6 Sa 44/17

DRsp Nr. 2018/8364

Verlängerung der Befristungshöchstdauer in der Postdoc-Phase durch Anrechnung von Promotionszeiten ohne Beschäftigung auf die Bonuszeiten Weiterbeschäftigung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters am Fachbereich Psychologie der Universität Hamburg bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits

1. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 WissZeitVG verlängert sich die zulässige Befristungsdauer in der Postdoc-Phase von höchstens sechs Jahren in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. 2. Für den Beginn der Promotion ist grundsätzlich an ein im Landesrecht oder im Satzungsrecht der Universität vorgesehenes formales Ereignis anzuknüpfen. Als "Promotionszeiten ohne Beschäftigung" können nur Zeiten nach Beginn der Promotion anerkannt werden (siehe BAG Urt. v. 23.03.2016, 7 AZR 70/14, juris Rn 47). 3. Die Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Zulassung zur Promotion nach § 3 Abs. 1 der Promotionsordnung des Fachbereichs Psychologie der Universität Hamburg ist ein solches formales Ereignis, das den Zeitpunkt des Beginns der Promotion bestimmt. Nach diesem Zeitpunkt liegende Zeiträume der Befassung mit der Promotion sind nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 WissZeitVG auf die Höchstbefristungsdauer anzurechnen.