BSG - Beschluß vom 25.11.2003
B 2 U 330/03 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 2 S. 2 ;
Vorinstanzen:
LSG München - L 2 U 336/01 - 13.08.2003,
SG München, vom 04.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 41 U 275/99

Verlängerung der Begründungsfrist einer Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 25.11.2003 - Aktenzeichen B 2 U 330/03 B

DRsp Nr. 2004/3540

Verlängerung der Begründungsfrist einer Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

Die Begründungsfrist nach § 160a Abs. 2 S. 2 SGG kann für die Nichtzulassungsbeschwerde nur einmal und nur um höchstens einen Monat verlängert werden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorstehend bezeichneten Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts mit einem am 29. September 2003 beim Bundessozialgericht per Telefax eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt; er hat den Rechtsbehelf aber nicht begründet.

Gemäß § 160a Abs 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der bis zum 19. November 2003 verlängerten Frist begründet werden müssen, was nicht geschehen ist.

Dem Antrag des Klägers vom 19. November 2003 auf eine nochmalige Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 4. Dezember 2003 kann nicht entsprochen werden, da nach § 160a Abs 2 Satz 2 SGG die Begründungsfrist auf Antrag nur einmal bis zu einem Monat verlängert werden kann (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 3. Aufl, IX, RdNr 168).