ArbG Kaiserslautern, vom 25.09.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 8/97
LAG Rheinland-Pfalz, vom 27.01.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 1215/97
Verlängerung der Begründungsfrist für eine selbständige Anschlußberufung
BAG, Urteil vom 08.09.1998 - Aktenzeichen 3 AZR 368/98
DRsp Nr. 1999/4843
Verlängerung der Begründungsfrist für eine selbständige Anschlußberufung
»Wer eine selbständige Anschlußberufung im Sinne von § 522 Abs. 2ZPO eingelegt hat, muß sie innerhalb der Frist Begründung der Hauptberufung begründen (§ 522 a Abs. 2ZPO). Die Frist des § 519 Abs. 2ZPO steht ihm nicht zur Verfügung. Die besondere Begründungsfrist des § 522 a Abs. 2ZPO kann nicht eigenständig verlängert werden. Nach Ablauf der für die Begründung der Hauptberufung bleibt dem Berufungsbeklagten nur die Möglichkeit einer erneutem Anschließung, bei der es sich notwendigerweise um eine unselbständige Anschlußberufung nach § 522 Abs. 1ZPO handelt.«