BAG - Urteil vom 08.09.1998
3 AZR 368/98
Normen:
ZPO § 522a Abs. 2, § 522 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 2 zu § 522 ZPO
AP Nr. 2 zu § 522 ZPO
BAG 89, 367
BB 1999, 910
DB 1999, 968
NJW 1999, 2919
NZA 1999, 611
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 25.09.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 8/97
LAG Rheinland-Pfalz, vom 27.01.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 1215/97

Verlängerung der Begründungsfrist für eine selbständige Anschlußberufung

BAG, Urteil vom 08.09.1998 - Aktenzeichen 3 AZR 368/98

DRsp Nr. 1999/4843

Verlängerung der Begründungsfrist für eine selbständige Anschlußberufung

»Wer eine selbständige Anschlußberufung im Sinne von § 522 Abs. 2 ZPO eingelegt hat, muß sie innerhalb der Frist Begründung der Hauptberufung begründen (§ 522 a Abs. 2 ZPO). Die Frist des § 519 Abs. 2 ZPO steht ihm nicht zur Verfügung. Die besondere Begründungsfrist des § 522 a Abs. 2 ZPO kann nicht eigenständig verlängert werden. Nach Ablauf der für die Begründung der Hauptberufung bleibt dem Berufungsbeklagten nur die Möglichkeit einer erneutem Anschließung, bei der es sich notwendigerweise um eine unselbständige Anschlußberufung nach § 522 Abs. 1 ZPO handelt.«

Normenkette:

ZPO § 522a Abs. 2, § 522 Abs. 2 ;

Tatbestand: