BSG - Urteil vom 20.10.1999
B 9 V 7/99 R
Normen:
BVG § 45 Abs. 3 S. 6;
Vorinstanzen:
SG Hamburg - 26.02.1996 - 34 KO 2/92,
LSG Hamburg, vom 26.08.1998 - Vorinstanzaktenzeichen IV KOBf 4/96

Verlängerung der Bezugsdauer der Waisenrente in der Kriegsopferversorgung

BSG, Urteil vom 20.10.1999 - Aktenzeichen B 9 V 7/99 R

DRsp Nr. 2000/3125

Verlängerung der Bezugsdauer der Waisenrente in der Kriegsopferversorgung

1. Im Rahmen des § 45 Abs. 3 S. 6 BVG verlängern Verzögerungen vor dem 27. Lebensjahr die Bezugsdauer der Waisenrente um den Verzögerungszeitraum über das 27. Lebensjahr hinaus. Verzögerungen nach dem 27. Lebensjahr verlängern die Bezugsdauer nicht; sie verbrauchen aber auch die Verlängerungszeit nicht, sondern hemmen deren Ablauf. Die verlängerte Bezugsdauer wird danach durch Zeiten der Schul- oder Berufsausbildung verbraucht, während derer dann Waisenrente gezahlt wird und ebenso durch Zeiten, in denen weder Schul- oder Berufsausbildung stattfindet, noch ein Verzögerungsbestand vorliegt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BVG § 45 Abs. 3 S. 6;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Waisenrente nach Vollendung des 27. Lebensjahres.