BAG - Urteil vom 21.08.2019
7 AZR 21/18
Normen:
WissZeitVG (in der bis zum 16.03.2016 geltenden Fassung) § 2 Abs. 1; WissZeitVG (in der bis zum 16.03.2016 geltenden Fassung) § 2 Abs. 3; TzBfG § 17; ZPO § 167; ZPO § 253 Abs. 1;
Fundstellen:
AP WissZeitVG § 2 Nr. 15
BAGE 167, 341
BB 2020, 179
EzA BGB 2002 § 620 Hochschulen Nr. 34
EzA-SD 2020, 6
MDR 2020, 228
NJW 2020, 491
NZA 2020, 178
Vorinstanzen:
LAG Bremen, vom 07.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 31/17
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 12.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 9119/16

Verlängerung der Höchstdauer von Befristungen im Wissenschaftsbereich durch Betreuung eines oder mehrerer KinderVerlängerung des Gesamtbefristungsrahmens aus Promotions- und Postdoc-Phase bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder

BAG, Urteil vom 21.08.2019 - Aktenzeichen 7 AZR 21/18

DRsp Nr. 2020/907

Verlängerung der Höchstdauer von Befristungen im Wissenschaftsbereich durch Betreuung eines oder mehrerer Kinder Verlängerung des Gesamtbefristungsrahmens aus Promotions- und Postdoc-Phase bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder

Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG aF verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 WissZeitVG insgesamt zulässige Befristungsdauer um zwei Jahre je Kind. Auch wenn die Kinderbetreuung ausschließlich nach der Promotion erfolgt, verlängert sich nicht allein die zulässige Befristungsdauer in der sog. Postdoc-Phase nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG, sondern die Höchstdauer der gesamten aus der Promotions- und Postdoc-Phase bestehenden Qualifizierungsphase. Orientierungssätze: 1. Die Verlängerung der zulässigen Befristungsdauer bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind bezieht sich auf die Höchstdauer der gesamten aus der Promotions- und Postdoc-Phase bestehenden Qualifizierungsphase nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 WissZeitVG (Rn. 14 ff.).