LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.08.2005
4 Sa 553/05
Normen:
LBG § 63 Abs. 2 ; BAT § 11 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2006, 217
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 28.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ga 10/05

Verlängerung der Nebentätigkeitsgenehmigung bei Bistrobetrieb durch teilzeitbeschäftigte Kindergärtnerin

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.08.2005 - Aktenzeichen 4 Sa 553/05

DRsp Nr. 2006/1802

Verlängerung der Nebentätigkeitsgenehmigung bei Bistrobetrieb durch teilzeitbeschäftigte Kindergärtnerin

1. Will der Arbeitgeber geltend machen, dass die Ruhezeiten zwischen den Öffnungszeiten des von der teilzeitbeschäftigten Kindergärtnerin betriebenen Bistros und ihrer Arbeitsaufnahme derart kurz bemessen sind, dass von einer ausreichenden Nachterholung nicht mehr gesprochen werden kann, kommt eine Berufung auf arbeitszeitschutzrechtliche Bestimmungen nicht in Betracht; eine freiberufliche Tätigkeit fällt nicht unter das Arbeitszeitgesetz, genau wie jede andere Verhaltensweise in der Nacht, die möglicherweise einen nicht ausreichenden Erholungszeitraum zwischen der Beendigung dieser Freizeitaktivitäten und der Wiederaufnahme der Arbeit am kommenden Morgen.2. Bei teilzeitbeschäftigten Angestellten kommt eine Versagung der Nebentätigkeitsgenehmigung in der Regel erst dann in Betracht, wenn die zeitliche Beanspruchung durch die Nebentätigkeit zusammen mit der zeitlichen Beanspruchung durch die Teilzeittätigkeit die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit zu mehr als 1/5 überschreitet.

Normenkette:

LBG § 63 Abs. 2 ; BAT § 11 ;

Tatbestand: