BAG - Urteil vom 15.03.2000
5 AZR 622/98
Normen:
BBiG §§ 14, 34, 41, 11 Abs. 1 S. 2, § 25 Abs. 2 Nr. 2, § 29 Abs. 1; BGB § 615 ; ArbGG § 111 Abs. 2 S. 5;
Fundstellen:
AP Nr. 10 zu § 14 BBiG
AP Nr. 10 zu § 14 BBiG
AuA 2000, 553
BB 2000, 1787
DB 2000, 1623
MDR 2000, 1328
NZA 2001, 214
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 21.01.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1448/97
LAG Düsseldorf, vom 09.06.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 501/98

Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses bei Nichtbestehen der ersten Wiederholungsprüfung

BAG, Urteil vom 15.03.2000 - Aktenzeichen 5 AZR 622/98

DRsp Nr. 2000/8474

Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses bei Nichtbestehen der ersten Wiederholungsprüfung

»1. Besteht der Auszubildende die Abschlußprüfung vor Ablauf der Ausbildungszeit nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis gem. § 14 Abs. 3 BBiG auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung. Wird diese Prüfung bestanden, endet das Ausbildungsverhältnis. 2. Besteht der Auszubildende die erste Wiederholungsprüfung nicht und stellt er ein Verlängerungsverlangen, verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis bis zur zweiten Wiederholungsprüfung, wenn diese noch innerhalb der Höchstfrist von einem Jahr (§ 14 Abs. 3 letzter Satzteil BBiG) abgelegt wird. Die Beendigungswirkung tritt unabhängig davon ein, ob die zweite Wiederholungsprüfung bestanden oder nicht bestanden wird.«

Normenkette:

BBiG §§ 14, 34, 41, 11 Abs. 1 S. 2, § 25 Abs. 2 Nr. 2, § 29 Abs. 1; BGB § 615 ; ArbGG § 111 Abs. 2 S. 5;

Tatbestand:

Der Kläger fordert die Zahlung von Ausbildungsvergütung für die Zeit nach nicht bestandener erster Wiederholungsprüfung.