BAG - Urteil vom 08.12.2010
5 AZR 697/09
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; Manteltarifvertrag für Beschäftigte der medizinischen Dienste der Krankenversicherung (MDK-T) § 22; Manteltarifvertrag für Beschäftigte der medizinischen Dienste der Krankenversicherung (MDK-T) § 14;
Fundstellen:
NZA 2011, 712
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 13.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 128/09
ArbG Hamburg, vom 20.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 392/08

Verlängerung des Entgeltfortzahlungszeitraums bei Krankheit durch Tarifvertrag oder Gesamtzusage; Fehlender Vertrauensschutz des Arbeitnehmers in Bezug auf dauerhafte übertarifliche Leistungen

BAG, Urteil vom 08.12.2010 - Aktenzeichen 5 AZR 697/09

DRsp Nr. 2011/2861

Verlängerung des Entgeltfortzahlungszeitraums bei Krankheit durch Tarifvertrag oder Gesamtzusage; Fehlender Vertrauensschutz des Arbeitnehmers in Bezug auf dauerhafte übertarifliche Leistungen

Orientierungssätze: 1. Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 30. Juni 1994 begonnen hat, haben nach § 22 Abs. 2 Satz 1 MDK-T Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bis zur Dauer von sechs Wochen. Die Anerkennung von Beschäftigungszeiten, die bei anderen Arbeitgebern zurückgelegt wurden, wirkt sich hierauf nicht aus. Sie führt nur zu einem verlängerten Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses zum Krankengeld. 2. Kündigt der Arbeitgeber einen bestimmten tariflichen Normvollzug an, den beide Vertragsparteien für zutreffend halten, kann der Arbeitnehmer regelmäßig nicht davon ausgehen, der Arbeitgeber wolle mit der Ankündigung zugleich den Arbeitsvertrag ändern und eine dauerhafte übertarifliche Leistung zusagen.

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 13. August 2009 - 2 Sa 128/09 - aufgehoben.

2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 20. Januar 2009 - 21 Ca 392/08 - wird zurückgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157;