LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 05.03.2018
3 Sa 472/17
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 2 S. 1; TzBfG § 14 Abs. 2 S. 3; TVG § 4 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 17.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 825/17

Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages über den gesetzlich vorgesehenen Zeitraum hinaus aufgrund eines Tarifvertrages

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.03.2018 - Aktenzeichen 3 Sa 472/17

DRsp Nr. 2018/10359

Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages über den gesetzlich vorgesehenen Zeitraum hinaus aufgrund eines Tarifvertrages

1. Nachfolgende Verlängerungen eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages können gemäß § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG auf einen Tarifvertrag gestützt werden, der bei Abschluss der Verlängerung bereits in Kraft ist. 2. Für die Wirksamkeit einer Befristung kommt es auf die Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Vereinbarung an. Wegen der Öffnungsklausel in § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG kann die Arbeitnehmerin nicht auf die Höchstwerte in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG vertrauen.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 17.10.2017 - 11 Ca 825/17 - aufgehoben.

2.

Die Klage wird abgewiesen.

3.

Die Klägerin hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 2 S. 1; TzBfG § 14 Abs. 2 S. 3; TVG § 4 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund einer Befristung sein Ende gefunden hat, oder aber nicht.

Die Beklagte stellt Innenraumsysteme für die Automobilindustrie her. Die Klägerin ist Mitglied der Gewerkschaft IG Metall.

1. 2.