Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Befristung.
Der Kläger und die Beklagte zu 1) erster Instanz schlossen einen befristeten "Aushilfsvertrag" für die Zeit vom 01.09.2001 bis zum 28.02.2002 ab. Der Kläger begann seine Tätigkeit am 01.09.2001 bei der Beklagten.
Der Aushilfsvertrag enthält folgende Vertragsbestimmungen:
"...
1 TÄTIGKEIT UND AUFGABENBEREICH
Der Mitarbeiter wird als Aushilfskraft/Praktikant in der Abteilung ____ RMC Bremen ____ befristet eingestellt.
Cost-Center: 157895
Das Arbeitsverhältnis beginnt am 01.09.2001 und endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, am 28.02.2002.
Grund der Befristung: Befristung gemäß Beschäftigungsförderungsgesetz.
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