LAG Bremen - Urteil vom 25.08.2005
3 Sa 317/04
Normen:
TzBfG § 14 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bremen, vom 28.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 10381/03

Verlängerung von befristeten Arbeitsverträgen

LAG Bremen, Urteil vom 25.08.2005 - Aktenzeichen 3 Sa 317/04

DRsp Nr. 2005/12981

Verlängerung von befristeten Arbeitsverträgen

»1. Eine Verlängerung eines befristeten Vertrages im Sinne des § 14 Abs. 2 TzBfG liegt auch dann nicht vor, wenn ein zweiter befristet abgeschlossener Arbeitsvertrag mehrere neue Vertragsklauseln enthält, die für den Arbeitnehmer günstiger sind als die Regelungen im ersten Vertrag. 2. Lediglich eine arbeitsvertragliche Umsetzung von Ansprüchen, die sich aus Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen ergeben, ist unschädlich im Sinne des sich aus § 14 Abs. 2 TzBfG ergebenden Veränderungsverbotes.«

Normenkette:

TzBfG § 14 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Befristung.

Der Kläger und die Beklagte zu 1) erster Instanz schlossen einen befristeten "Aushilfsvertrag" für die Zeit vom 01.09.2001 bis zum 28.02.2002 ab. Der Kläger begann seine Tätigkeit am 01.09.2001 bei der Beklagten.

Der Aushilfsvertrag enthält folgende Vertragsbestimmungen:

"...

1 TÄTIGKEIT UND AUFGABENBEREICH

Der Mitarbeiter wird als Aushilfskraft/Praktikant in der Abteilung ____ RMC Bremen ____ befristet eingestellt.

Cost-Center: 157895

Das Arbeitsverhältnis beginnt am 01.09.2001 und endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, am 28.02.2002.

Grund der Befristung: Befristung gemäß Beschäftigungsförderungsgesetz.