LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.06.2003
3 Sa 16/03
Normen:
AÜG § 10 ; AÜG § 13 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 1139/02

Verlagerung einer Gemeindeaufgabe auf eine Nachbargemeinde durch öffentlich-rechtlichen Vertrag - Durchführung dieser Aufgabe im Interesse der abgebenden Gemeinde - Beschäftigung eines Arbeitnehmers im Wege der Personalleihe - kein Fall eines Betriebsübergangs oder einer einer unzulässigen Arbeitnehmerüberlassung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.2003 - Aktenzeichen 3 Sa 16/03

DRsp Nr. 2003/15490

Verlagerung einer Gemeindeaufgabe auf eine Nachbargemeinde durch öffentlich-rechtlichen Vertrag - Durchführung dieser Aufgabe im Interesse der abgebenden Gemeinde - Beschäftigung eines Arbeitnehmers im Wege der Personalleihe - kein Fall eines Betriebsübergangs oder einer einer unzulässigen Arbeitnehmerüberlassung

1. Arbeitnehmerüberlassung im Sinne dieses Gesetzes voraus, dass sich der drittbezogene Personaleinsatz aufseiten des Vertragsarbeitgebers darauf beschränkt, einem Dritten den Arbeitnehmer zur Förderung von dessen Betriebszwecken zur Verfügung zu stellen. Keine Arbeitnehmerüberlassung liegt daher vor, wenn die beteiligten Arbeitgeber im Rahmen einer unternehmerischen Zusammenarbeit mit dem Einsatz ihrer Arbeitnehmer jeweils ihre eigenen Betriebszwecke verfolgen..2. Notwendiger Inhalt eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrags ist die Verpflichtung des Verleihers gegenüber dem Entleiher, diesem zur Förderung von dessen Betriebszwecken Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen. Die Vertragspflicht des Verleihers gegenüber dem Entleiher endet, wenn er den Arbeitnehmer ausgewählt und ihn dem Entleiher zur Verfügung gestellt hat.