LAG Berlin - Beschluss vom 09.03.2004
17 Ta (Kost) 6006/04
Normen:
BRAGO § 8 ;
Fundstellen:
DB 2004, 940
MDR 2004, 967
NZA-RR 2004, 493
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 02.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 39 Ca 28456/03

Verlangen des Arbeitnehmers nach § 9 TzBfG - Streitwert

LAG Berlin, Beschluss vom 09.03.2004 - Aktenzeichen 17 Ta (Kost) 6006/04

DRsp Nr. 2004/5828

Verlangen des Arbeitnehmers nach § 9 TzBfG - Streitwert

»Der Streit der Parteien über ein Verlangen des Arbeitnehmers nach § 9 TzBfG ist nach den Grundsätzen zu bewerten, die für Änderungsschutzverfahren gelten.«

Normenkette:

BRAGO § 8 ;

Gründe:

I.

Der Kläger hat in dem diesem Beschwerdeverfahren vorausgegangenen Rechtsstreit mit dem Klageantrag zu 1) die Beklagte auf Auskunft über zu besetzende Vollzeitarbeitsplätze in Anspruch genommen. Er hat mit dem Klageantrag zu 2) die Verurteilung der Beklagten begehrt, den Umfang seiner Arbeitszeit von 50 v.H. einer Vollzeitkraft auf 100 v.H. zu erhöhen. Der Rechtsstreit endete durch gerichtlich protokollierten Vergleich.

Das Arbeitsgericht hat den Wert des Streitgegenstandes zum Zwecke der anwaltlichen Gebührenberechnung durch Beschluss vom 2. Januar 2004 auf insgesamt 6.951,66 EUR festgesetzt, wobei es den dreifachen Wert der für die Teilzeitbeschäftigung des Klägers geschuldeten Monatsvergütung in Ansatz gebracht hat.