I.
Der Kläger hat in dem diesem Beschwerdeverfahren vorausgegangenen Rechtsstreit mit dem Klageantrag zu 1) die Beklagte auf Auskunft über zu besetzende Vollzeitarbeitsplätze in Anspruch genommen. Er hat mit dem Klageantrag zu 2) die Verurteilung der Beklagten begehrt, den Umfang seiner Arbeitszeit von 50 v.H. einer Vollzeitkraft auf 100 v.H. zu erhöhen. Der Rechtsstreit endete durch gerichtlich protokollierten Vergleich.
Das Arbeitsgericht hat den Wert des Streitgegenstandes zum Zwecke der anwaltlichen Gebührenberechnung durch Beschluss vom 2. Januar 2004 auf insgesamt 6.951,66 EUR festgesetzt, wobei es den dreifachen Wert der für die Teilzeitbeschäftigung des Klägers geschuldeten Monatsvergütung in Ansatz gebracht hat.
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