LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 26.05.2023
12 TaBV 1/23
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 4; BetrVG § 101;
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 07.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 3/22

Verlangen des Betriebsrats auf Einholung seiner nachträglichen Zustimmung zur EingruppierungDifferenzierung zwischen Rechtsanwendung einer Norm und Ein- oder UmgruppierungKeine Mitbestimmung des Betriebsrats bei Ermittlung des Vergleichsentgelts für ein freigestelltes Betriebsratsmitglied

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.05.2023 - Aktenzeichen 12 TaBV 1/23

DRsp Nr. 2023/7303

Verlangen des Betriebsrats auf Einholung seiner nachträglichen Zustimmung zur Eingruppierung Differenzierung zwischen Rechtsanwendung einer Norm und Ein- oder Umgruppierung Keine Mitbestimmung des Betriebsrats bei Ermittlung des Vergleichsentgelts für ein freigestelltes Betriebsratsmitglied

Die Ermittlung des Vergleichsentgelts für ein freigestelltes Mitglied des Betriebsrats gemäß § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG stellt auch dann keine mitbestimmungspflichtige Ein- bzw. Umgruppierung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG dar, wenn infolge der Vergütungsbestimmung ein Entgelt gemäß einer tariflichen Vergütungsgruppe gezahlt wird.

1. Der Betriebsrat kann in Fällen, in denen der Arbeitgeber eine Ein- oder Umgruppierung vorgenommen hat, ohne zuvor versucht zu haben, die nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erforderliche Zustimmung des Betriebsrats einzuholen, über den Wortlaut des § 101 BetrVG hinaus zur Sicherung seines Mitbestimmungsrechts die nachträgliche Einholung seiner Zustimmung sowie bei deren Verweigerung die Durchführung des arbeitsgerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG verlangen.