LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 30.05.2005
7 Ta 71/05
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 S. 2 ; GKG § 12 S. 2 GKG ; BRAGO § 8 ;
Fundstellen:
MDR 2006, 57
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 24.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2265/04

Verlangen nach Arbeitszeitverringerung als nichtvermögensrechtliche Streitigkeit

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.05.2005 - Aktenzeichen 7 Ta 71/05

DRsp Nr. 2005/11939

Verlangen nach Arbeitszeitverringerung als nichtvermögensrechtliche Streitigkeit

Der erkennbare Sinn einer Klage auf Reduzierung der Arbeitszeit ist es, weniger zu arbeiten, nicht um weniger Einkünfte zu erzielen, sondern um sich anderen Beschäftigungen wie etwa der Betreuung von Kindern zu widmen; dass dies mittelbar wirtschaftliche Auswirkungen hat, rechtfertigt nicht, derartige Verfahren als vermögensrechtliche Streitigkeiten anzusehen, weshalb die gesetzliche Regelung für nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten (§ 12 Abs. 2 GKG, § 8 BRAGO) heranzuziehen ist.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 S. 2 ; GKG § 12 S. 2 GKG ; BRAGO § 8 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin hat mit ihrer Klage eine Reduzierung ihrer Wochenarbeitszeit auf 24 Stunden in der vor der Geburt ihres Kindes am 20.09.2004 in Vollzeit ausgeübten Funktion als Manager Customer Service begehrt. Der durchschnittliche Monatsverdienst für diese Tätigkeit belief sich auf 7.091,94 EUR brutto. Die Klägerin befand sich bis einschließlich des 29.09.2004 in Elternzeit und begehrte die Teilzeitbeschäftigung vom Zeitpunkt der Rückkehr bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ihres Kindes. Der Rechtsstreit endete durch einen in der Güteverhandlung vom 12.11.2004 abgeschlossenen Vergleich.