LAG Köln - Urteil vom 12.05.2021
11 Sa 254/20
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1; ZPO § 233 S. 1; ZPO § 234 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 15.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 2609/19

Verlangen nach geringwertiger Reduzierung der ArbeitszeitRechtsmissbräuchliches Verlangen der Reduzierung der ArbeitszeitWiedereinsetzung bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

LAG Köln, Urteil vom 12.05.2021 - Aktenzeichen 11 Sa 254/20

DRsp Nr. 2022/2086

Verlangen nach geringwertiger Reduzierung der Arbeitszeit Rechtsmissbräuchliches Verlangen der Reduzierung der Arbeitszeit Wiedereinsetzung bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

1. Gegen die Versäumung der Berufungsbegründungfrist ist Wiedereinsetzung zu gewähren, da die Mitarbeiterin der Rechtsanwaltskanzlei eigenmächtig die Frist gestrichen hat, obwohl sie selbst immer zuverlässig ist. 2. Das Verlangen nach Reduzierung der Arbeitszeit im Umfang von gerade 1,2 % ist rechtsmissbräuchlich, da es offenbar andere Zwecke verfolgt.

Tenor

Unter Stattgabe des Wiedereinsetzungsantrags vom 16.06.2020 wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.10.2019 - 16 Ca2609/19 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1; ZPO § 233 S. 1; ZPO § 234 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Verkürzung der Arbeitszeit und die Festlegung der Arbeitszeiten.

1. 2. 1. 2.