Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 30. Januar 2019 – 2 BVGa 28/19 – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert:
Dem Betriebsrat wird aufgegeben, die Antragsteller zu 1-5 bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren als ordentliche Betriebsratsmitglieder zu behandeln.
Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.
Die Beschwerde der Antragsteller zu 1-6 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 30. Januar 2019 – 2 BVGa 28/19 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
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