LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 25.02.2019
16 TaBVGa 26/19
Normen:
BetrVG § 38; ArbGG § 81 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 30.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BVGa 28/19

Verlassen des Raumes keine MandatsniederlegungBetriebsrat für eigene Rechte des Mitgliedes nicht antragsbefugtÜberprüfung Abberufungsbeschluss im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht möglich

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 25.02.2019 - Aktenzeichen 16 TaBVGa 26/19

DRsp Nr. 2020/1822

Verlassen des Raumes keine Mandatsniederlegung Betriebsrat für eigene Rechte des Mitgliedes nicht antragsbefugt Überprüfung Abberufungsbeschluss im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht möglich

Eine Feststellungsverfügung ist bei der behaupteten Verletzung betriebsverfassungsrechtlicher Pflichten statthaft, soweit dies nicht von vornherein als ausgeschlossen angesehen werden muss.

Tenor

Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 30. Januar 2019 – 2 BVGa 28/19 – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert:

Dem Betriebsrat wird aufgegeben, die Antragsteller zu 1-5 bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren als ordentliche Betriebsratsmitglieder zu behandeln.

Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

Die Beschwerde der Antragsteller zu 1-6 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 30. Januar 2019 – 2 BVGa 28/19 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 38; ArbGG § 81 Abs. 1;

Gründe

I.