Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger, der in der Woche vor Pfingsten 1994 gestreikt hatte, Anspruch auf Lohnzahlung für den Pfingstmontag hat.
Die Beklagte betreibt in H eine Lagerei und vertreibt im Großhandel über Katalogbestellungen Werkzeuge, Autozubehör und ähnliche Waren. Sie beschäftigt in diesem Betrieb rund 200 Arbeitnehmer. In H besteht eine Tochtergesellschaft, die einen Baumarkt betreibt. Der Kläger ist bei der Beklagten als kaufmännischer Angestellter tätig. Er ist Vorsitzender des Betriebsrats.
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