BAG - Urteil vom 23.10.1996
1 AZR 269/96
Normen:
FeiertagslohnzahlG § 1; GG Art. 9 ; ZPO § 284 ;
Fundstellen:
AP Nr. 146 zu Art. 9 GG Arbeitskampf
DB 1997, 479
NJW 1997, 1799
NZA 1997, 397
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Hagen - Urteil vom 01. März 1995 - 1 Ca 589/94 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Hamm - Urteil vom 31. Januar 1996 - 3 Sa 827/95 , vom - Vorinstanzaktenzeichen

Verlautbarung über Ende eines Streiks

BAG, Urteil vom 23.10.1996 - Aktenzeichen 1 AZR 269/96

DRsp Nr. 1997/3477

Verlautbarung über Ende eines Streiks

»1. Soll ein Streik vor einem Feiertag beendet werden, so muß dies dem Arbeitgeber von der streikführenden Gewerkschaft oder den streikbeteiligten Arbeitnehmern mitgeteilt werden. Im Konflikt um einen Verbandstarifvertrag kann die Mitteilung auch gegenüber dem Arbeitgeberverband erfolgen. 2. Eine öffentliche Verlautbarung über die Medien kann eine unmittelbare Mitteilung nur ersetzen, wenn sie vor dem Feiertag zur Kenntnis des betroffenen Arbeitgebers gelangt. Voraussetzung ist ferner, daß die Meldung a) hinreichend genau darüber informiert, wann, wo und inwieweit der Streik enden soll; b) klar zum Ausdruck bringt, daß der Beschluß von der streikführenden Gewerkschaft stammt.«

Normenkette:

FeiertagslohnzahlG § 1; GG Art. 9 ; ZPO § 284 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger, der in der Woche vor Pfingsten 1994 gestreikt hatte, Anspruch auf Lohnzahlung für den Pfingstmontag hat.

Die Beklagte betreibt in H eine Lagerei und vertreibt im Großhandel über Katalogbestellungen Werkzeuge, Autozubehör und ähnliche Waren. Sie beschäftigt in diesem Betrieb rund 200 Arbeitnehmer. In H besteht eine Tochtergesellschaft, die einen Baumarkt betreibt. Der Kläger ist bei der Beklagten als kaufmännischer Angestellter tätig. Er ist Vorsitzender des Betriebsrats.