LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 04.05.2017
L 6 U 2769/14
Normen:
SGB VII § 45 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 10.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 U 3247/13

Verletztengeld nach ArbeitsunfallLetzte versicherte Erwerbstätigkeit vor Eintritt der ArbeitsunfähigkeitVerweisung auf gleich oder ähnlich geartete TätigkeitenAnerkannter Ausbildungsberuf

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.05.2017 - Aktenzeichen L 6 U 2769/14

DRsp Nr. 2018/25

Verletztengeld nach Arbeitsunfall Letzte versicherte Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit Verweisung auf gleich oder ähnlich geartete Tätigkeiten Anerkannter Ausbildungsberuf

1. Arbeitsunfähigkeit ist gegeben, wenn Versicherte ihre zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalls konkret ausgeübte Tätigkeit wegen Krankheit nicht weiter verrichten können. 2. Dass sie möglicherweise eine andere Tätigkeit trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung noch ausüben können, ist unerheblich. 3. Geben sie nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit die zuletzt innegehabte Arbeitsstelle beziehungsweise bei selbstständiger Tätigkeit ihre Arbeitstätigkeit auf, ändert sich allerdings der rechtliche Maßstab insofern, als für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht mehr die konkreten Verhältnisse an diesem Arbeitsplatz maßgebend sind, sondern nunmehr abstrakt auf die Art der zuletzt ausgeübten Beschäftigung abzustellen ist. 4. Versicherte dürfen dann auf gleich oder ähnlich geartete Tätigkeiten verwiesen werden, wobei aber der Kreis möglicher Verweisungstätigkeit entsprechend der Funktion des Kranken- oder Verletztengeldes eng zu ziehen ist.