Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichtes Meiningen vom 12. November 2018 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Verletztenrente aufgrund einer anerkannten Berufskrankheit (BK) wegen Druckschädigung des Nervus medianus im Carpaltunnel (Carpaltunnel-Syndrom) nach Nr. 2113 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV).
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