LSG Thüringen - Urteil vom 21.11.2019
L 1 U 1523/18
Normen:
BKV Anl. 1 Nr. 2113; SGB VII § 56 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Meiningen, vom 12.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 U 2035/17

Verletztenrente aufgrund einer anerkannten Berufskrankheit wegen Druckschädigung des Nervus medianus im Carpaltunnel nach Nr. 2113 der Anlage 1 zur BKVKriterien für die Bewertung eines MdEFunktionsverlust unter medizinischen, juristischen, sozialen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten

LSG Thüringen, Urteil vom 21.11.2019 - Aktenzeichen L 1 U 1523/18

DRsp Nr. 2020/13261

Verletztenrente aufgrund einer anerkannten Berufskrankheit wegen Druckschädigung des Nervus medianus im Carpaltunnel nach Nr. 2113 der Anlage 1 zur BKV Kriterien für die Bewertung eines MdE Funktionsverlust unter medizinischen, juristischen, sozialen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten

Für die Bewertung eines MdE ist nicht der Gesundheitsschaden als solcher maßgebend, sondern der damit verbundene Funktionsverlust unter medizinischen, juristischen, sozialen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichtes Meiningen vom 12. November 2018 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BKV Anl. 1 Nr. 2113; SGB VII § 56 Abs. 1;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Gewährung einer Verletztenrente aufgrund einer anerkannten Berufskrankheit (BK) wegen Druckschädigung des Nervus medianus im Carpaltunnel (Carpaltunnel-Syndrom) nach Nr. 2113 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV).