LSG Bayern - Urteil vom 05.06.2019
L 17 U 340/18
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 109;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 01.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 U 293/17

Verletztenrente aufgrund eines ArbeitsunfallsVerfahrensrüge im BerufungsverfahrenUnberücksichtigt gebliebener Antrag auf Anhörung eines Gutachters

LSG Bayern, Urteil vom 05.06.2019 - Aktenzeichen L 17 U 340/18

DRsp Nr. 2019/10142

Verletztenrente aufgrund eines Arbeitsunfalls Verfahrensrüge im Berufungsverfahren Unberücksichtigt gebliebener Antrag auf Anhörung eines Gutachters

1. Ein Antrag nach § 109 SGG muss in jedem Fall verbeschieden werden, keinesfalls darf er übergangen werden. 2. Über einen solchen Antrag ist durch nicht beschwerdefähigen Beschluss oder in den Entscheidungsgründen des Urteils zu entscheiden und eine Ablehnung ist zu begründen.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 01.08.2018 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht Würzburg zurückverwiesen.

II.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der endgültigen Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 109;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Verletztenrente aufgrund eines Arbeitsunfalls des Klägers.