LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 19.12.2002
L 16/12 U 58/99
Normen:
SGB X § 44; SGB X § 48;
Vorinstanzen:
SG Bremen, vom 29.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 U 78/95

Verletztenrente wegen ArbeitsunfallsAblehnender BescheidKein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19.12.2002 - Aktenzeichen L 16/12 U 58/99

DRsp Nr. 2016/16050

Verletztenrente wegen Arbeitsunfalls Ablehnender Bescheid Kein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung

1. Die Anwendung des § 48 SGB X setzt voraus, dass in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist; ein Bescheid, der die Gewährung einer Rente ablehnt, ist jedoch kein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. 2. Zwar steht mit dem Eintritt der Bindungswirkung eines die Gewährung einer Rente ablehnenden Bescheides nicht nur für den Zeitpunkt seines Erlasses, sondern auch für die folgende Zeit zwischen den Beteiligten fest, dass dem Antragsteller die Leistung nicht zusteht, jedoch ist dies allein das Ergebnis der Bindungswirkung des ablehnenden Bescheides. 3. Hiervon ist die Dauerwirkung zu unterscheiden.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 29. Oktober 1999 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 44; SGB X § 48;

Tatbestand:

Streitig ist die Zahlung einer Verletztenrente.