BSG - Urteil vom 10.10.2002
B 2 U 10/02 R
Normen:
EinigVtr Art. 19 S. 1 ; GG Art. 14 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 ; RVO § 1150 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 ; SGB I § 16 Abs. 2 S. 2 ; SGB X § 28 S. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Bremen - L 2 U 8/98 - 01.11.2001,
SG Bremen, vom 12.11.1997 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 U 263/95

Verletztenrente wegen einer in der ehemaligen DDR erlittenen Dienstbeschädigung

BSG, Urteil vom 10.10.2002 - Aktenzeichen B 2 U 10/02 R

DRsp Nr. 2003/236

Verletztenrente wegen einer in der ehemaligen DDR erlittenen Dienstbeschädigung

1. Die Fiktion des § 1150 Abs. 2 S. 1 RVO gilt nach dem eindeutigen Wortlaut des § 1150 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 RVO nicht für Unfälle und Krankheiten, die einem ab 1.1.1991 für das Beitrittsgebiet zuständigen Träger der Unfallversicherung erst nach dem 31.12.1993 bekannt werden und die nach dem Dritten Buch der RVO nicht zu entschädigen wären. Irgendwelche Einschränkungen - etwa hinsichtlich einer Ausnahme für bereits in der DDR anerkannte Arbeitsunfälle - sind dieser Vorschrift nicht zu entnehmen. 2. Die auf § 1150 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 RVO beruhende Versagung der vom Kläger beantragten Rente verletzt nicht das Grundrecht auf Garantie des Eigentums und den Gleichheitssatz. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

EinigVtr Art. 19 S. 1 ; GG Art. 14 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 ; RVO § 1150 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 ; SGB I § 16 Abs. 2 S. 2 ; SGB X § 28 S. 1 ;

Gründe:

I

Streitig ist die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger wegen einer in der ehemaligen DDR erlittenen Dienstbeschädigung Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu zahlen.