BSG - Beschluss vom 16.05.2007
B 11b AS 37/06 B
Normen:
SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3 lit. b ; SGG § 103 § 160 Abs. 2 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 11.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 100/05
SG Nürnberg, vom 10.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 423/05

Verletzung der Aufklärungspflicht durch unterbliebene Zeugenvernehmung durch das LSG als Verfahrensfehler

BSG, Beschluss vom 16.05.2007 - Aktenzeichen B 11b AS 37/06 B

DRsp Nr. 2007/16244

Verletzung der Aufklärungspflicht durch unterbliebene Zeugenvernehmung durch das LSG als Verfahrensfehler

Es liegt eine Verletzung der Aufklärungspflicht vor, wenn das LSG einen auf die Vernehmung eines Zeugen gerichteten Beweisantrag des Klägers entgegen § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ohne hinreichende Begründung übergangen hat (hier: Beweisantrages auf Vernehmung der in der Wohnung mitlebenden Person zum Nichtvorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft iS von § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b SGB II). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3 lit. b ; SGG § 103 § 160 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten in der Hauptsache wegen der Bewilligung von Arbeitslosengeld II (Alg II) für die Zeit ab 7. April 2005.

Der 1943 geborene, geschiedene Kläger lebt seit 1973 in der ehemals ehelichen Wohnung (4 Zimmer, 100 qm, monatlicher Mietzins zuletzt 580,32 EUR), seit 2002 zusammen mit der ebenfalls 1943 geborenen und geschiedenen M. S. (im Folgenden M.S.), die er nach seinen Angaben in einem Single-Club kennen gelernt hatte. Ein schriftlicher Untermietvertrag (220,00 EUR Grundmiete, je 45,00 EUR Heizung und Nebenkosten monatlich) datiert vom 1. April 2005.