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Bei dem Kläger sind nach dem Schwerbehindertengesetz ein Grad der Behinderung (GdB) von 70 und die gesundheitlichen Voraussetzungen einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr (Merkzeichen "G") festgestellt (Bescheid vom 1. September 1992; Widerspruchsbescheid vom 6. April 1994).
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