BSG - Urteil vom 11.03.1998
B 9 SB 6/97 R
Normen:
SGG § 153 Abs. 2, § 153 Abs. 4, § 136 Abs. 1 Nr. 6, § 142 Abs. 1, § 142 Abs. 2;

Verletzung der Begründungspflicht gemäß §§ 142 Abs. 2 SGG

BSG, Urteil vom 11.03.1998 - Aktenzeichen B 9 SB 6/97 R

DRsp Nr. 1998/16328

Verletzung der Begründungspflicht gemäß §§ 142 Abs. 2 SGG

1. § 136 SGG gilt ausschließlich für Beschlüsse entsprechend, die nach mündlicher Verhandlung ergehen, also gerade nicht für solche nach § 153 Abs. 4 SGG.2. Die Begründungspflicht gem §§ 142 Abs. 2 i.V.m. 153 Abs. 4 SGG wird verletzt, wenn das LSG bei der Feststellung einer außergewöhnlichen Gehbehinderung bzw Überprüfung der Einschätzung des Gesamt-GdB auf die Entscheidungsgründe des SG verweist und dieses sich aber nur mit einem Teil des Klägerantrages auseinandergesetzt hatte, indem es nur die Einzelgrade der Behinderung für einen Teil der beim Kläger vorliegenden Funktionsstörungen erörtert hatte. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 153 Abs. 2, § 153 Abs. 4, § 136 Abs. 1 Nr. 6, § 142 Abs. 1, § 142 Abs. 2;

Gründe:

I

Bei dem Kläger sind nach dem Schwerbehindertengesetz ein Grad der Behinderung (GdB) von 70 und die gesundheitlichen Voraussetzungen einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr (Merkzeichen "G") festgestellt (Bescheid vom 1. September 1992; Widerspruchsbescheid vom 6. April 1994).