BVerfG - Beschluß vom 16.12.2004
1 BvR 765/00
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
BSG, vom 24.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen B 2 U 12/99 R
SG Köln, vom 16.12.1994 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 U 173/93

Verletzung der Berufsfreiheit durch Ablehnung der nachträglichen Erstattung von Kosten einer Umschulungsmaßnahme

BVerfG, Beschluß vom 16.12.2004 - Aktenzeichen 1 BvR 765/00

DRsp Nr. 2005/1103

Verletzung der Berufsfreiheit durch Ablehnung der nachträglichen Erstattung von Kosten einer Umschulungsmaßnahme

Es stellt keinen Eingriff in die Freiheit der Berufswahl dar, wenn die Erstattung der Kosten für eine Umschulungsmaßnahme mit der Begründung versagt wird, die Umschülerin sei wegen einer Berufskrankheit nicht in der Lage, alle Tätigkeitsbereiche dieses Berufs abzudecken.

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die nachträgliche Kostenerstattung für eine selbstbeschaffte Rehabilitationsmaßnahme.

I. 1. Die Beschwerdeführerin leidet an einer Berufskrankheit. Noch während ihrer Ausbildung zur Krankenschwester sprach sie deshalb beim Arbeitsamt wegen einer Umschulung zur Ergotherapeutin vor. Sie stellte diesen Plan zurück, als sie erfuhr, dass auch der gewünschte Beruf möglicherweise ungeeignet sei und ihr Lehrherr von einem Rehabilitationsverfahren erfahren werde. Nach dem Ende ihrer Ausbildung begann sie bei einem privaten Unternehmen im November 1990 ohne vorherige Absprache mit dem Arbeitsamt eine dreijährige Umschulung zur Ergotherapeutin. Erst im Januar 1991 beantragte sie beim zuständigen Unfallversicherungsträger die Übernahme der Umschulungskosten.

a) Gegen die Ablehnung des Antrags beschritt die Beschwerdeführerin den Rechtsweg.