BSG - Urteil vom 05.05.2009
B 1 KR 9/08 R
Normen:
BGB § 249; BGB § 252; SGB IV § 42;
Fundstellen:
NJW 2010, 110
NZS 2010, 330
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 28.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 18/04
SG Halle - S 1 KR 42/99 - 10.11.2003 - 10.11.2003,

Verletzung der Informationspflicht über zutreffende Vermögenssituation einer Krankenkasse anlässlich einer Fusion; Schadensersatz

BSG, Urteil vom 05.05.2009 - Aktenzeichen B 1 KR 9/08 R

DRsp Nr. 2009/17909

Verletzung der Informationspflicht über zutreffende Vermögenssituation einer Krankenkasse anlässlich einer Fusion; Schadensersatz

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 28. November 2007 geändert.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 10. November 2003 wird insgesamt zurückgewiesen.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 28. November 2007 wird zurückgewiesen.

Kosten sind in allen Rechtszügen nicht zu erstatten.

Normenkette:

BGB § 249; BGB § 252; SGB IV § 42;

Gründe:

I

Die klagende Betriebskrankenkasse (BKK) begehrt von der Beklagten Schadensersatz.

Die Beklagte war alleiniger hauptamtlicher Vorstand der BKK Leuna, bis diese BKK sich zum 1.1.1998 zusammen mit fünf anderen BKKn (im Folgenden: weitere Fusionskassen) zur "Novitas Vereinigte BKK" (im Folgenden: "Novitas BKK neu") vereinigte: ua mit der "Novitas Vereinigte BKK" (im Folgenden: "Novitas BKK alt"). Die zunächst klagende "Novitas BKK neu" fusionierte in der Folgezeit anderweitig. Die hierdurch entstandene Rechtsnachfolgerin führte wiederum den Namen "Novitas Vereinigte BKK". Die jetzige Klägerin ist aufgrund einer weiteren Fusion nun deren Rechtsnachfolgerin.