LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 02.12.2013
16 Sa 1248/12
Normen:
BGB § 626;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 22.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 4130/11

Verletzung der Nachweispflicht als KündigungsgrundMitteilung der InhaftierungUnmöglichkeit der ArbeitsaufnahmeVerletzung von Nebenpflichten als Kündigungsgrund

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 02.12.2013 - Aktenzeichen 16 Sa 1248/12

DRsp Nr. 2014/7419

Verletzung der Nachweispflicht als Kündigungsgrund Mitteilung der Inhaftierung Unmöglichkeit der Arbeitsaufnahme Verletzung von Nebenpflichten als Kündigungsgrund

Die Verletzung der Anzeigepflicht über eine Unmöglichkeit der Arbeitserbringung ist an sich geeignet, eine fristlose Kündigung gem. § 626 Abs. 1 BGB zu rechtfertigen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. März 2012 - 21 Ca 4130/11 - teilweise abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug noch um die Rechtmäßigkeit zweier außerordentlicher und einer ordentlichen Kündigung.

Die Beklagte ist ein IT-Unternehmen und beschäftigt in ihrem Betrieb Rhein Main regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer. Bei ihr ist ein Betriebsrat gebildet.