BVerfG - Beschluss vom 27.09.2011
1 BvR 232/11
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4;

Verletzung der Rechtsschutzgarantie durch erstinstanzliche sozialgerichtliches Verfahren mit Dauer von 4 Jahren für Leistungen zur Grundsicherung

BVerfG, Beschluss vom 27.09.2011 - Aktenzeichen 1 BvR 232/11

DRsp Nr. 2022/8219

Verletzung der Rechtsschutzgarantie durch erstinstanzliche sozialgerichtliches Verfahren mit Dauer von 4 Jahren für Leistungen zur Grundsicherung

1. Es ist verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar, dass infolge der Untätigkeit des Sozialgerichts über den Abschluss eines eingeleiteten erstinstanzlichen Verfahrens über Leistungen zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums nach über vier Jahren noch keine Klarheit besteht.2. Verfahren, bei denen um Fürsorgeleistungen wie etwa Grundsicherungsleistungen gestritten wird, gehören zu den Rechtsangelegenheiten, die wegen ihrer Natur und ihrer Bedeutung für die Betroffenen besonders zu fördern sind.3. Die Rechtsfrage, ob die den Leistungsempfängern tatsächlich entstehenden Kosten der Unterkunft als angemessen anzusehen sind, gehört zum gängigen Geschäft eines Sozialgerichts und ist in den Grundzügen höchstrichterlich geklärt.

Tenor

1.

Es wird festgestellt, dass die überlange Dauer des Verfahrens vor dem Sozialgericht Hildesheim - S. 45 AS 185/07 (vormals:S. 33 AS 185/07) - die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes)verletzt.

2.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

3.

Das Land Niedersachsen hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4;

[Gründe]