LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.04.2017
5 Sa 449/16
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2017, 2754
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 30.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1012/15

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Vorsitzenden des Betriebsrats eines Teilbetriebes und des Gesamtbetriebsrats durch Anordnung der Observation durch eine Detektei

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.04.2017 - Aktenzeichen 5 Sa 449/16

DRsp Nr. 2017/8331

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Vorsitzenden des Betriebsrats eines Teilbetriebes und des Gesamtbetriebsrats durch Anordnung der Observation durch eine Detektei

In der vom Arbeitgeber veranlassten heimlichen Observation des Vorsitzenden eines Teil- und des Gesamtbetriebsrats über die Dauer von 20 Arbeitstagen liegt eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Das gilt jedenfalls dann, wenn es hierfür keine hinreichende Rechtfertigung gab und bereits ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren eingeleitet war mit dem Ziel, feststellen zu lassen, dass die Arbeitgeberin nicht verpflichtet ist, den Arbeitnehmer pauschal und vollständig für Betriebsratsaufgaben von seiner beruflichen Tätigkeit frei zu stellen.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 30. August 2016, Az. 8 Ca 1012/15, abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger eine Entschädigung in Höhe von 10.000,00 EUR zu zahlen.

2.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger wegen einer Observation durch eine Detektei eine Geldentschädigung zu zahlen.