KG - Beschluss vom 02.06.2023
10 U 20/23
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; ZPO § 935; ZPO § 940;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 26.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 432/22

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines international bekannten Künstlers durch Nennung des von ihm während einer Deutschlandtournee aufgesuchten Hotels in der Presse

KG, Beschluss vom 02.06.2023 - Aktenzeichen 10 U 20/23

DRsp Nr. 2023/8289

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines international bekannten Künstlers durch Nennung des von ihm während einer Deutschlandtournee aufgesuchten Hotels in der Presse

Ein international bekannter Künstler hat einen auch im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzbaren Anspruch auf Unterlassung der Presseberichterstattung über das Hotel, in dem er sich anlässlich einer Deutschland-Tournee aufhält, da die Nennung des Hotelnamens aufgrund der Bekanntheit und Beliebtheit die Gefahr birgt, dass sich Fans am Hotel einfinden und damit der private Ruhe- und Rückzugsbereich zumindest eingeschränkt würde.

I. Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das am 26.01.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 27 O 432/22 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; ZPO § 935; ZPO § 940;

Gründe:

(abgekürzt nach §§ 522 Absatz 2 Satz 4, Absatz 3, 544 Absatz 2 Nummer 1 ZPO)

A.

I.