BVerfG - Beschluß vom 15.08.1996
2 BvR 2600/95
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; GüKUMT (Güterkraftverkehrtarifs für den Umzugsverkehr und die Beförderung von Handelsmöbeln in besonders für die Möbelbeförderung eingerichteten Fahrzeugen im Güterfernverkehr und Güternahverkehr) § 7 § 12 ; ZPO § 139 ;
Fundstellen:
AP Nr. 31 zu Art. 20 GG
AP Nr. 56 zu Art. 103 GG
AP Nr. 8 zu § 139 ZPO
DRsp V(510)171b
EWiR 1996, 883
NJW 1996, 3202
NVwZ 1997, 158
SGb 1997, 165
SozSich 1997, 236
Vorinstanzen:
AG Gotha, vom 29.09.1995 - Vorinstanzaktenzeichen C 449/95

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

BVerfG, Beschluß vom 15.08.1996 - Aktenzeichen 2 BvR 2600/95

DRsp Nr. 1996/29992

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Das Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) ist verletzt, wenn in Zivilverfahren das Gericht einen rechtlichen Hinweis zu einer entscheidungserheblichen Frage erteilt und im Urteil entgegengesetzt entschieden hat.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; GüKUMT (Güterkraftverkehrtarifs für den Umzugsverkehr und die Beförderung von Handelsmöbeln in besonders für die Möbelbeförderung eingerichteten Fahrzeugen im Güterfernverkehr und Güternahverkehr) § 7 § 12 ; ZPO § 139 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Fall einer Änderung der Rechtsauffassung des Gerichts nach Erteilung eines rechtlichen Hinweises.

I.

Der Beschwerdeführer, Kläger des Ausgangsverfahrens, wendet sich gegen ein zivilgerichtliches Urteil, durch das seine Klage auf Zahlung eines Restbetrags aus einem Umzugsvertrag abgewiesen wurde.