BVerfG - Beschluß vom 22.11.1988
1 BvR 784/87
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 519b ;
Fundstellen:
AuR 1989, 58
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 27.05.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 775/86

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

BVerfG, Beschluß vom 22.11.1988 - Aktenzeichen 1 BvR 784/87

DRsp Nr. 2005/16990

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Es verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn in einem arbeitsrechtlichen, auf Zahlung gerichteten Berufungsverfahren das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verworfen wird, weil durch weitere Zahlung nunmehr die Berufungssumme nicht mehr erreicht wird, der Berufungsführer von diesem Umstand aber nicht in Kenntnis gesetzt worden ist.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 519b ;

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen einen Beschluß des Landesarbeitsgerichts, mit dem die von ihr eingelegte Berufung als unzulässig verworfen wurde.