BVerfG - Beschluß vom 25.03.1993
1 BvR 6/88
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; GWB § 23 Abs. 1 Nr. 1 § 24 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 48 zu Art. 103 GG
NJW-RR 1994, 188
SGb 1994, 329
Vorinstanzen:
BGH, vom 26.05.1987 - Vorinstanzaktenzeichen KVR 3/86

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Überspannung der Anforderungen an den Sachvortrag

BVerfG, Beschluß vom 25.03.1993 - Aktenzeichen 1 BvR 6/88

DRsp Nr. 2005/15221

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Überspannung der Anforderungen an den Sachvortrag

1. Ein Verstoß gegen das grundrechtsgleiche Recht auf den gesetzlichen Richter liegt nicht bereits dann vor, wenn ein Gericht von einer nach dem einfachen Verfahrensrecht gebotenen Zurückverweisung absieht. Erforderlich ist vielmehr darüber hinaus, daß die Unterlassung der Zurückverweisung auf willkürlichen Erwägungen beruht. 2. Von einer Verletzung des Gleichheitssatzes durch Gerichtsentscheidungen ist vielmehr nur dann auszugehen, wenn die fehlerhafte Rechtsanwendung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruht.