BVerfG - Beschluß vom 22.08.1991
1 BvR 365/91
Normen:
BVerfGG § 93b Abs. 2 Satz 1 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 273 Abs. 2 Nr. 4 § 296 Abs. 1, Abs. 2 § 527 § 528 ;
Fundstellen:
NJW 1992, 680
SGb 1992, 401
Vorinstanzen:
LG Flensburg, vom 01.02.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 7 S 141/90

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch unzulängliche richterliche Verfahrensleitung

BVerfG, Beschluß vom 22.08.1991 - Aktenzeichen 1 BvR 365/91

DRsp Nr. 2005/15697

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch unzulängliche richterliche Verfahrensleitung

1. Die Vereinbarkeit prozessualer Sanktionen mit dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs hängt nicht nur davon ab, ob die zugrunde liegenden Präklusionsvorschriften selbst richtig angewandt oder ausgelegt wurden. Von wesentlicher Bedeutung für die verfassungsrechtliche Beurteilung ist die Berücksichtigung rechtsstaatlicher Verfahrensgrundsätze bei der Handhabung des Verfahrens durch das Gericht. 2. Die Zurückweisung verstößt dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn unzulängliche richterliche Verfahrensleitung die Verzögerung mitverursacht hat oder die mißbräuchliche Zurückweisung bei erkennbar unzureichender Terminsvorbereitung erfolgt.

Normenkette:

BVerfGG § 93b Abs. 2 Satz 1 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 273 Abs. 2 Nr. 4 § 296 Abs. 1, Abs. 2 § 527 § 528 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Zurückweisung von Vorbringen in einem Zivilprozeß als verspätet.

I.