BVerfG - Beschluß vom 13.08.1991
1 BvR 128/87
Normen:
BVerfGG § 93b Abs. 2 Satz 1 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; KSchG § 9 Abs. 2 § 10 ;
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 11.07.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 116/84

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Verwertung von nicht verfahrensgegenständlichen Umständen

BVerfG, Beschluß vom 13.08.1991 - Aktenzeichen 1 BvR 128/87

DRsp Nr. 2005/15698

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Verwertung von nicht verfahrensgegenständlichen Umständen

Verwertet das Fachgericht im Rahmen der Entscheidung über die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses zum Nachteil des Arbeitnehmers Umstände, die von keinem Prozeßbeteiligten schriftlich vorgetragen und auch nicht Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung waren, so stellt dies einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG dar.

Normenkette:

BVerfGG § 93b Abs. 2 Satz 1 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; KSchG § 9 Abs. 2 § 10 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Stattgabe eines arbeitgeberseitigen Auflösungsantrags.

I.