BSG - Beschluß vom 09.12.1998
B 9 SB 31/98 B
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; SGG § 63 Abs. 1, § 62 ;

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 09.12.1998 - Aktenzeichen B 9 SB 31/98 B

DRsp Nr. 1999/6590

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird nicht verletzt, wenn der bereits mündlich angekündigte Antrag auf Terminverlegung nicht schriftlich bei Gericht eingegangen ist und ein Hinweis darüber, daß es beim festgelegten Termin verbleibt am Terminstag telefonisch durch die Geschäftsstelle erfolgte. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; SGG § 63 Abs. 1, § 62 ;

Gründe:

I

Die Klägerin erstrebt eine Höherbewertung ihrer vom Beklagten zuletzt mit Bescheid vom 9. März 1993 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. November 1993) mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 30 bewerteten Behinderungen sowie einer weiteren Behinderung. Nach dem angefochtenen Urteil des Landessozialgerichts (LSG) hat der Beklagte ab November 1996 eine erstmals während des Berufungsverfahrens ermittelte "neurotische Störung" als weitere "Behinderung" festzustellen, im übrigen wurde das klageabweisende Urteil der Vorinstanz bestätigt und die Revision nicht zugelassen.