BSG - Beschluss vom 26.06.2007
B 2 U 55/07 B
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; SGG § 124 Abs. 1 § 160 Abs. 2 Nr. 3 § 160a Abs. 5 § 202 § 62 ; ZPO § 227 ;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 28.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen L 15 U 155/04
SG Köln, vom 06.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 U 47/00

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluss vom 26.06.2007 - Aktenzeichen B 2 U 55/07 B

DRsp Nr. 2007/21193

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im sozialgerichtlichen Verfahren

Das Interesse der Allgemeinheit und der übrigen Prozessbeteiligten an einer Verfahrensbeschleunigung und zügigen Erledigung des entscheidungsreifen Rechtsstreits gewinnt gegenüber dem Interesse des Klägers an einem möglichst umfassenden Rechtsschutz zunehmend an Bedeutung, wenn Verhandlungstermine bei unveränderter prozessualer Situation bereits mehrfach auf Antrag des Klägers verlegt werden mussten. Dem Prozessbevollmächtigten kann es dann zumutbar sein, zur Erlangung des rechtlichen Gehörs Terminskollisionen unter Zurückstellung anderweitiger Interessen aufzulösen oder geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um für eine Vertretung im Termin zu sorgen. Dafür besteht jedoch keine Grundlage, wenn das LSG erst unmittelbar vor der Anberaumung des Termins die Beweiserhebung abgeschlossen hatte und eine bis dahin eingetretene Verzögerung jedenfalls nicht dem Kläger anzulasten war. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; SGG § 124 Abs. 1 § 160 Abs. 2 Nr. 3 § 160a Abs. 5 § 202 § 62 ; ZPO § 227 ;

Gründe: