BSG - Beschluss vom 18.02.2009
B 9 VJ 7/08 B
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 62;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 16.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 VJ 1004/05
SG Frankfurt/Oder, vom 31.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 VJ 33/99

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluss vom 18.02.2009 - Aktenzeichen B 9 VJ 7/08 B

DRsp Nr. 2009/17917

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im sozialgerichtlichen Verfahren

§ 62 SGG soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen mit einbezogen wird. Dabei muss das Gericht nicht ausdrücklich jedes Vorbringen der Beteiligten bescheiden. Wenn ein Gericht das Gegenteil des Vorgebrachten ohne entsprechende Beweisaufnahme annimmt, wenn es den Vortrag eines Beteiligten als nicht vorgetragen behandelt oder wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingeht, verletzt es seine Pflicht zur Berücksichtigung von Vorbringen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. September 2008 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 62;

Gründe: