BSG - Beschluss vom 16.12.2009
B 6 KA 37/09 B
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 5; SGG § 62; SGG § 73 Abs. 6 S. 5;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 13.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KA 303/05
SG Gotha - S 7 KA 1015/98,

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im sozialgerichtlichen Verfahren durch die Nichtladung des Bevollmächtigten

BSG, Beschluss vom 16.12.2009 - Aktenzeichen B 6 KA 37/09 B

DRsp Nr. 2010/8049

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im sozialgerichtlichen Verfahren durch die Nichtladung des Bevollmächtigten

War der Bevollmächtigte des Klägers vom LSG nicht zum durchgeführten Termin geladen, in dem verhandelt und entschieden wurde, und ist er auch nicht erschienen, sondern war nur allein der Kläger geladen, so war die Ladung nicht wirksam und das LSG somit gehindert, die Instanz durch Urteil nach mündlicher Verhandlung zu beenden. Entscheidet es dennoch, so ist der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt.

Auf die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 13. Mai 2009 wird dieses Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 5; SGG § 62; SGG § 73 Abs. 6 S. 5;

Gründe:

I

Im Streit steht die Gewährung einer Aufwandsentschädigung für eine Tätigkeit als Vorstandsmitglied in der Zeit von Dezember 1997 bis Februar 1998.