BSG - Beschluß vom 23.09.2003
B 4 RA 4/03 B
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 2 § 44 Abs. 2 ; SGG § 62 § 128 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LSG Mainz - L 6 RA 133/00 - 27.11.2002,
SG Speyer, vom 07.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 A 178/98

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs

BSG, Beschluß vom 23.09.2003 - Aktenzeichen B 4 RA 4/03 B

DRsp Nr. 2004/7590

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs

Wenn das Gericht erstmals in den Urteilsgründen seine aus einem berufskundlichen Sammelwerk gewonnenen Erkenntnisse vorgestellt hat, im Innendienst von Versicherungsunternehmen gäbe es diverse allgemeine kaufmännische und verwaltungsmäßige Aufgaben ohne Publikumsverkehr, denen der Versicherte gewachsen sei, so wird der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 2 § 44 Abs. 2 ; SGG § 62 § 128 Abs. 2 ;

Gründe:

I

Der 1948 geborene Kläger begehrt die Zuerkennung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU), hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit (BU), ab 1. Januar 1998.

Der Kläger hat den Beruf des Großhandelskaufmanns erlernt und war zuletzt als Organisationsleiter und Geschäftsführer im Versicherungsgewerbe tätig. Die Beklagte erkannte dem Kläger vom 1. August 1995 bis 31. Dezember 1997 Rente wegen EU zu. Seinen Antrag auf weitere Zuerkennung der Rente lehnte sie ab (Bescheid vom 10. Oktober 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. März 1998). Die Klage blieb ohne Erfolg (Urteil des Sozialgerichts >SG< vom 7. Dezember 2000).