LAG Düsseldorf - Urteil vom 13.09.2016
14 Sa 874/15
Normen:
TzBfG § 4 Abs. 1 S. 1; des Manteltarifvertrages der chemischen Industrie für die Länder Baden-Württemberg § 2a;
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 25.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 615/15

Verletzung des Gleichheitssatzes durch Gewährung von Altersfreizeit für Mitarbeiter mit einer Arbeitszeit von mehr als 35 Stunden wöchentlich ab dem 57. Lebensjahr

LAG Düsseldorf, Urteil vom 13.09.2016 - Aktenzeichen 14 Sa 874/15

DRsp Nr. 2016/17355

Verletzung des Gleichheitssatzes durch Gewährung von Altersfreizeit für Mitarbeiter mit einer Arbeitszeit von mehr als 35 Stunden wöchentlich ab dem 57. Lebensjahr

1. Der Manteltarifvertrag der chemischen Industrie für die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein und Berlin (West) vom 24. Juni 1992 in der Fassung vom 8. Mai 2003 (MTV chemische Industrie) räumt vollzeitbeschäftigten Mitarbeitern ab dem 57. Lebensjahr eine wöchentliche Altersfreizeit von 2,5 Stunden ein. Mitarbeiter mit einer Arbeitszeit zwischen 35 und 37,5 Stunden wöchentlich erhalten eine entsprechend reduzierte Altersfreizeit, Mitarbeiter mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 oder weniger Stunden erhalten keine Altersfreizeit. Dies stellt eine Ungleichbehandlung wegen der Teilzeitarbeit im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG dar.2. Die Ausgestaltung der Altersfreizeit und insbesondere die Festlegung der Lage überlässt der MTV chemische Industrie den Betriebsparteien. Für die Frage, ob eine Ungleichbehandlung wegen Teilzeit gerechtfertigt ist, kommt es daher auch auf diese Ausgestaltung an.