BVerfG - Beschluß vom 15.01.1992
1 BvR 1140/86
Normen:
ArbGG § 60 Abs. 2 S. 1 § 64 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; ZPO § 319 ;
Fundstellen:
AuR 1992, 125
BB 1992, 644
EWiR 1996, 437
NJW 1992, 1496
NVwZ 1992, 657
NZA 1992, 383
SGb 1992, 349
ZTR 1992, 206
Vorinstanzen:
ArbG Rheine, vom 14.11.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 791/85
LAG Hamm, vom 15.04.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 264/86
BAG, vom 19.08.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AZB 15/86

Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens bei Ausschluß jeglicher Korrekturmöglichkeiten justizimmanenter Fehler

BVerfG, Beschluß vom 15.01.1992 - Aktenzeichen 1 BvR 1140/86

DRsp Nr. 2005/16068

Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens bei Ausschluß jeglicher Korrekturmöglichkeiten justizimmanenter Fehler

1. Das Prozeßrecht gibt den Gerichten verschiedene Möglichkeiten an die Hand, offensichtliche und sofort erkannte Versehen zu korrigieren (§§ 319 ff. ZPO). Der erkennbare Sinn dieser Regelungen liegt darin, Verfälschungen des Rechtsspruches durch technische Fehlleistungen und banale Irrtümer zu vermeiden. Sie schützen damit die Rechtssuchenden vor den Folgen solcher im Justizalltag unvermeidlichen Fehler und sind damit Ausdruck des das Prozeßrecht durchziehenden Prinzips der Rücksichtnahme auf die Rechtssuchenden und ihrer fairen Behandlung. Wie sie im einzelnen anzuwenden sind, bleibt den Fachgerichten überlassen.2. Eine restriktive Handhabung, wie sie den angegriffenen Urteilen des Landesarbeitsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts zugrunde liegt, verletzt aber dann die im Grundgesetz verankerten Prozeßgrundsätze, wenn, wie hier, erst durch eine besonders strenge Auslegung anderer Verfahrensbestimmungen eine zusätzliche Fehlerquelle geschaffen worden ist, deren Korrektur ausgeschlossen wird.

Normenkette:

ArbGG § 60 Abs. 2 S. 1 § 64 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; ZPO § 319 ;

Gründe:

I.