BSG - Beschluß vom 24.09.2002
B 13 RJ 55/02 B
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; SGG § 62 ;
Vorinstanzen:
LSG München - L 5 RJ 437/01 - 18.12.2001,
SG Landshut, vom 25.03.1998 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 RJ 274/97 A

Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs beim Antrag auf Vertagung

BSG, Beschluß vom 24.09.2002 - Aktenzeichen B 13 RJ 55/02 B

DRsp Nr. 2002/17531

Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs beim Antrag auf Vertagung

1. Es liegt noch kein zwingender Grund zur Vertagung vor, wenn ein Kläger außerstande war, zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen und dies mitgeteilt hat. Er muß beantragt oder wenigstens seinen Willen zum Ausdruck gebracht haben, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen zu wollen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; SGG § 62 ;

Gründe: